Informationen

Jahresprogramm

Das Programm für 2023 findet ihr HIER.

Digitalförderung

Wir möchten euch auf eine interessante Förderung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufmerksam machen. Kleine und mittelständische Unternehmen können Zuschüsse für Investitionen in digitale Technologien und Qualifizierung von Mitarbeitern beantragen. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Schaut euch die Information einfach mal in Ruhe an. Auch die IHK Nord Westfalen bietet dazu Informationen an.

Mehr Aktuelles von der IHK Nord Westfalen sowie interessante Weiterbildungsangebote findet ihr HIER.

Digital jetzt

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert mittlere und kleine Unternehmen mit bis zu 50.000 Euro Zuschuss für Hard- und Software sowie die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Das Investitionszuschussprogramm unterstützt KMU und Handwerksbetriebe mit 3 bis 499 Mitarbeitern mit dem Ziel, die Digitalisierung der Geschäftsprozesse zu fördern, um den Unternehmen neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die Mitarbeitenden befähigt, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen, zu bewerten und die Digitale Transformation im Unternehmen voranzubringen. Start ist der 7. September 2020.

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go-Inno

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Innovationsgutscheine für externe Beratungen aus, die bei der Umsetzung von Produktinnovationen oder technischen Verfahrensinnovationen unterstützen sollen.

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go-digital

Das Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, die „ihre Geschäftsprozesse mithilfe digitaler Lösungen optimieren wollen“. Hier werden ebenfalls externe Beratungen sowie eine Begleitung angeboten. Es gibt drei Module: Digitalisierte Geschäftsprozesse, Digitale Markterschließung sowie IT-Sicherheit.

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Unterstützung in Corona-Zeiten
  • Die Webseite des Bundes ist freigeschaltet und bietet viele Informationen rund um das Thema Coronavirus (LINK).

Als finanzielle Unterstützung gibt es bis zu 9.000 € Soforthilfe als Zuschuss zu den Betriebskosten von der Bundesregierung.

Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen hat das Bundesfinanzministerium am 23.03.2020 das KfW-Sonderprogramm gestartet. Der Zinssatz für einen KfW Kredit liegt zwischen 1% und 1,46% p.a. und soll durch eine extreme Verschlankung des Antragsprozesses schneller ausgezahlt werden als bisher.

Um die Liquidität bei Unternehmen sowie auch Freelancern zu verbessern, hat die Bundesregierung Folgendes beschlossen:

Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.

Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen & Säumniszuschläge wird bis Ende 2020 verzichtet.

  • Entschädigungen

Wer aufgrund von einer Erkrankung am Covid-19 in Quarantäne bleiben muss und ihrer Arbeit nicht nachgehen kann, hat Anspruch auf Entschädigung vom Landesgesundheitsamt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Vorjahres. Welches Gesundheitsamt in diesem Fall jeweils zuständig ist, könnt ihr hier ermitteln.

  • Freie Zeit, um anderen zu helfen?

Viele Ehrenämter können aktuell jede helfende Hand gebrauchen:
Die Tafeln
Deutsches Rotes Kreuz
Nebenan
Quarantänehelden

Auch in diesen Tagen sind Blutspenden möglich und wichtig! Weitere Informationen bei der DRK.

Aktuell fehlen aufgrund von Corona ca. 300.000 Erntehelfer auf den deutschen Feldern. Um die fehlenden Helfer zu finden, wurde die Aktion “Das Land hilft“ ins Leben gerufen. Alles Weitere dazu hier.

Auch die Supermärkte suchen Unterstützung für den ungewohnten Corona-Ansturm: LIDL, REWE, EDEKA, Penny, ALDI Süd, ALDI Nord.

Anträge ab Freitag 27.03.2020 möglich.

Entgegen anders lautender Gerüchte wird das Kug auch in den Fällen einer „freiwilligen“, betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebsschließung gezahlt, soweit die weiteren Voraussetzungen für das Kug erfüllt sind.

Azubis bekommen (nach aktueller Gesetzeslage) erst nach sechs Wochen Kug, vorher besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung weiter.

Soweit für den Monat März Kug gezahlt werden soll, muss die Anzeige hierfür bei der Bundesagentur für Arbeit im laufenden Monat erfolgen (Achtung! Nicht bis auf die letzte Minute warten, dann könnten die Leitungen überlastet sein.).

Gekündigte Mitarbeiter oder Mitarbeiter, die selbst gekündigt haben, bekommen während der Kündigungsfrist kein Kug, sondern ihr normales Gehalt.

Mitarbeiter, die während des Bezugs von Kug eine andere Beschäftigung (z.B. Minijob) aufnehmen, bekommen nach derzeitigem Stand das Kug um diesen Betrag gekürzt (diese Regelung wird derzeit politisch diskutiert und könnte sich in den nächsten Tagen ändern) – dies gilt nicht für Nebenbeschäftigungen, die schon vor der Kurzarbeit bestanden.

Die Anzeige für das Kug sollte nicht für einen zu kurzen Zeitraum gestellt werden, da ansonsten nach Ablauf dieses Zeitraums eine neue Anzeige erfolgen muss. Besser: Anzeige direkt für mindestens sechs Monate vornehmen, das schont auch Ressourcen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Minijobber und Werkstudenten erhalten kein Kug – trotzdem kann es sinnvoller sein, mit diesen ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, statt sie zu kündigen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass diese Mitarbeiter nicht mehr zur Berechnung der „NRW Soforthilfe 2020“ herangezogen werden können. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, was sinnvoll ist.

Weitere wichitge Ansprechpartner

Unterstützt von der

Vorstand

Margret Homann
Anja Lütt Dresselhaus 
Daniela Isfort 
Daniela Lange 
Jana Peuster-Schmitz

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